Satzung

§ 1 Name und Zweck

Der Verein führt den Namen DTKV Regionalverband Nordhessen e.V. im Landesverband Hessen e.V.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein hat den Zweck, im Zusammenschluss der Musikberufe der Förderung und kulturellen Arbeit auf musikalischem Gebiet zu dienen und als Berufsorganisation die Interessen seiner Mitglieder zu wahren.
Der Verein arbeitet ausnahmslos auf gemeinnütziger Grundlage.

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

Sitz des Vereins ist Kassel. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

Vorraussetzung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist der Nachweis einer entsprechenden musikerzieherischen, musikwissenschaftlichen oder künstlerischen Vorbildung und Leistung.
Musikstudenten können als ordentliche Mitglieder nach mindestens zweijährigem Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss aufgenommen werden. Die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder (Fördermitglieder sowie korporativer Mitglieder) ist möglich.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verband ist schriftlich zu stellen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der sich gegebenenfalls eine Prüfung der Unterlagen des Bewerbers vorbehält.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat der Aufnahme in den Verband.
Personenbezogene Daten von Mitgliedern können verarbeitet werden, soweit die Datenverarbeitung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben liegt. Diese schließt die Übermittlung, Verarbeitung und Nutzung auf Verbandsebene gegenüber dem Bundesverband (DTKV) und dem Landesverband (DTKV Hessen) ein, soweit diese der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben dient. Eine Übermittlung, Verarbeitung und Nutzung gegenüber weiteren Dritten, insbesondere zu Werbezwecken oder im Internet, findet nur mit ausdrücklicher vorheriger Einwilligung des Mitglieds statt, die jederzeit frei widerruflich ist.
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen.
Ordentliche Mitglieder besitzen Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, sind aber von den Beitragszahlungen befreit.

Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch den Tod,
2. durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig ist und dem
Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich angezeigt werden muss. Ausnahmen
bedürfen der Zustimmung des Vorstandes,
3. durch Ausschließung, die der Vorstand schriftlich aussprechen kann, wenn Angaben über
die für die Aufnahme geltenden Vorbedingungen sich nachträglich als unzutreffend erweisen,
wenn ein Mitglied den Aufgaben und den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder auf
andere Weise das Ansehen des Vereins oder des Berufsstandes herabsetzt oder gefährdet,
wenn trotz zweimaliger Erinnerung ein Mitglied länger als sechs Monate mit der
Beitragszahlung in Rückstand bleibt.

Gegen die Ausschließung steht dem Mitglied innerhalb von drei Wochen nach Absendung des Ausschließungsschreibens Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist an den Vorstand einzureichen.

§ 4 Beiträge

Jedes Mitglied ist grundsätzlich zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet.
Die Höhe des Regelbeitrags wird in der Jahreshauptversammlung festgelegt.
Der Beitrag eines fördernden Mitgliedes beträgt mindestens 150 Prozent, der eines studentischen Mitgliedes 50 Prozent des Regelbeitrages.
Mitglieder, die dem Verband anzeigen, dass sie sich im Ruhestand befinden, und gleichzeitig versichern, keine oder nur geringe Einnahmen aus pädagogischer, künstlerischer oder wissenschaftlicher Tätigkeit zu haben, können einen ermäßigten Beitrag beim Vorstand beantragen.
Der Jahresbeitrag ist jeweils bis 1. März zu bezahlen.
Der Vorstand ist ermächtigt, in Fällen besonderer Schwierigkeiten (längere Krankheit, wirtschaftliche Notlage etc.) den Beitrag des Mitgliedes zeitweise zu stunden oder zu ermäßigen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder genießen den Schutz, die Vorteile und die Einrichtungen des Vereins, insbesondere haben sie Anspruch auf Beratung zwecks Wahrung ihrer beruflichen Interessen.

Organe des Vereins

§ 6 Vorstand

Der Verein hat einen Vorstand, der aus folgenden Personen besteht:

1.Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 1. Schriftführer, 2. Schriftführer, Kassenführer, mindestens zwei Beisitzer.
Der 1. und der 2. Vorsitzende sowie der/die KassenwartIn sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und haben Alleinvertretungsrecht.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre. Ausscheidende Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Bei vorzeitigem Ausscheiden ergänzt sich der Vorstand selbst durch Nachwahl für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen, deren Anzahl durch die zu erledigenden Aufgaben bestimmt wird.

Der Vorstand kann zur sachkundigen Bearbeitung einzelner Aufgabengebiete besondere Kommissionen bestimmen.

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Barauslagen werden ihnen erstattet.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet, in dessen Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden. Mindestens alle zwei Jahre ist eine Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) einzuberufen, die über folgende Punkte zu beschließen hat:

1. Entgegennahme des Arbeitsberichtes und des Kassenberichtes der Vorstandes und des Berichtes der
Rechnungsprüfer,
2. Entlastung des Vorstandes,
3. Neuwahl des Vorstandes,
4. Satzungsänderungen,
5. Wahl der Rechnungsprüfer,
6. Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlungen werden unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch eine schriftliche, gedruckte oder vervielfältigte Einladung mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin einberufen. Die Einladungsfrist zur Hauptversammlung beträgt drei Wochen.
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung der Mitgliederversammlungen müssen spätestens drei Tage, Anträge zur Tagesordnung der Hauptversammlung spätestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingereicht werden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist das nicht der Fall, so hat der Vorstand unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder gefasst werden, der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder möglich.

Wahlen erfolgen mittels Stimmzetteln, falls nicht die Mitgliederversammlung beschließt, dass Wahlen durch Zuruf vorgenommen werden sollen. Bei der Wahl des Vorstandes entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das Los.

Eine Mitgliederversammlung muss auch einberufen werden, wenn von 1/4 der Mitglieder ein entsprechender Antrag mit Begründung bei dem 1. Vorsitzenden gestellt wird.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Verhandlungsgegenstand und etwa gefasste Beschlüsse erkennen lässt. Die Niederschrift ist von dem 1. Vorsitzenden und dem 1. Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 Rechnungsprüfer

Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer haben nach Abschluss jedes Geschäftsjahres die Bücher und Unterlagen der Rechnungsführung des Vereins zu prüfen und der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich und mündlich Bericht zu erstatten.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen durch eine nur zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung.
Bei Auflösung des Vereins fließt das gesamte Vermögen einem gleich gemeinnützigen Zweck dienenden Verein oder einer den gleichen oder ähnlichen Zielen dienenden gemeinnützigen Einrichtung zu.
Die Mitgliederversammlung beschließt hierüber mit einfacher Stimmenmehrheit.

Kassel, den 9. Dezember 1954
Kassel, den 13. Dezember 1956
Kassel, den 5. Juli 1966
Kassel, den 25. März 1977
Kassel, den 16. Mai 1994
Kassel, den 8. August 2001
Kassel, den 17. Februar 2005
Kassel, den 4. Februar 2015
Kassel, den 15. Februar 2017

1. Vorsitzender Schriftführerin

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